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Geschäftsordnung
der Gesellschaft für Comicforschung

Aufnahme von Mitgliedern

1. Aufnahmeanträge können formlos von Mitgliedern oder von Interessenten an den Vorstand gestellt werden. Schriftliche Belege über die Qualifikation sind dem Antrag beizufügen.

2. Die Anträge nebst Begründung werden an alle Mitglieder weitergeleitet. Die Mitglieder müssen innerhalb von 1 Monat zustimmen oder Einwände erheben. Enthaltung gilt als Zustimmung.

3. Aufnahmeanträge, auf die keine fristgerechten Einwände erfolgen, gelten als angenommen. Den Bewerbern wird dies kurzfristig mitgeteilt. Bei Vorschlägen aus dem Mitgliederkreis tritt der Vorschlagende nach Zustimmung an das potentielle Mitglied heran, um dessen Interesse zu erfragen.

4. Über Anträge, auf die Einwände erhoben wurden, wird auf der nächst folgenden MV nach Diskussion mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden.

Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 20,00 im Kalenderjahr.

Ausscheiden von Mitgliedern

1. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft für Comicforschung erfolgt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.

2. Bei Tod des Mitglieds verfallen gezahlte Beiträge ersatzlos. Bei Funktionsträgern sind alle die Gesellschaft betreffenden Unterlagen (z. B. Kontoführungsbelege, Mitgliederlisten) an den Vorstand zurückzugeben.

3. Die Kündigung einfacher Mitglieder ist fristlos und erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe an den Vorstand. Bereits gezahlte Beiträge verfallen ersatzlos. Ansprüche können nach der Kündigung nicht mehr geltend gemacht werden.

4. Die Kündigungsfrist für Funktionsträger beträgt drei Monate. Ihre Kündigung gilt als angenommen, sobald eine ordnungsgemäße Übergabe ihrer Aufgaben und Unterlagen an ein anderes Mitglied der Gesellschaft erfolgt ist.

5. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft für Comicforschung erfolgt bei Nichtzahlung von Beiträgen. Ist das Mitglied mehr als zwei Jahresbeiträge im Rückstand und werden die Fälligkeiten nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen, kann der Vorstand den fristlosen Ausschluss aussprechen. Ein Ausschluss von Mitgliedern kann auch erfolgen, sobald diese die Gesellschaft grob geschädigt haben. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die MV.

Stand 4.5.2007

Satzung


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