Zurück zur Startseite Gesellschaft für Comicforschung
Zurück zur Startseite comicforschung.de
Geschäftsordnung
der Gesellschaft für Comicforschung
Aufnahme von Mitgliedern
1. Aufnahmeanträge können formlos von Mitgliedern oder von Interessenten an den Vorstand gestellt werden. Schriftliche Belege über die Qualifikation sind dem Antrag beizufügen.
2. Die Anträge nebst Begründung werden an alle Mitglieder weitergeleitet. Die Mitglieder müssen innerhalb von 1 Monat zustimmen oder Einwände erheben. Enthaltung gilt als Zustimmung.
3. Aufnahmeanträge, auf die keine fristgerechten Einwände erfolgen,
gelten als angenommen. Den Bewerbern wird dies kurzfristig mitgeteilt.
Bei Vorschlägen aus dem Mitgliederkreis tritt der Vorschlagende nach
Zustimmung an das potentielle Mitglied heran, um dessen Interesse zu
erfragen.
4. Über Anträge, auf die Einwände erhoben wurden, wird auf der nächst
folgenden MV nach Diskussion mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
entschieden.
Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 20,00 im Kalenderjahr.
Ausscheiden von Mitgliedern
1. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft für Comicforschung erfolgt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
2. Bei Tod des Mitglieds verfallen gezahlte Beiträge ersatzlos. Bei
Funktionsträgern sind alle die Gesellschaft betreffenden Unterlagen
(z. B. Kontoführungsbelege, Mitgliederlisten) an den Vorstand
zurückzugeben.
3. Die Kündigung einfacher Mitglieder ist fristlos und erfolgt durch
schriftliche Bekanntgabe an den Vorstand. Bereits gezahlte Beiträge
verfallen ersatzlos. Ansprüche können nach der Kündigung nicht mehr
geltend gemacht werden.
4. Die Kündigungsfrist für Funktionsträger beträgt drei Monate. Ihre
Kündigung gilt als angenommen, sobald eine ordnungsgemäße Übergabe
ihrer Aufgaben und Unterlagen an ein anderes Mitglied der Gesellschaft
erfolgt ist.
5. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft für Comicforschung erfolgt bei
Nichtzahlung von Beiträgen. Ist das Mitglied mehr als zwei
Jahresbeiträge im Rückstand und werden die Fälligkeiten nach
schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen,
kann der Vorstand den fristlosen Ausschluss aussprechen. Ein Ausschluss von Mitgliedern kann auch erfolgen, sobald diese die Gesellschaft grob geschädigt haben. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die MV.
Stand 4.5.2007
Satzung
Copyright (c) 2007 Verlag Sackmann und Hörndl