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Satzung
der Gesellschaft für Comicforschung

Zielsetzung

Die Gesellschaft für Comicforschung hat sich zur Aufgabe gemacht, die Comicforschung im deutschsprachigen Raum zu fördern und zu vernetzen.

Aktivitäten

Die Gesellschaft für Comicforschung veranstaltet in der Regel jährlich eine Arbeitstagung und unterstützt die Herausgabe des Jahrbuchs "Deutsche Comicforschung", das zugleich Berichtsorgan ist.

Mitgliedschaft

Die Gesellschaft für Comicforschung kennt als Mitglieder nur natürliche Personen. Mitglieder der Gesellschaft können diejenigen werden, die zu einer längerfristigen Mitwirkung bereit sind. Sie sollten darüber hinaus durch Aktivitäten auf dem Gebiet der Comicforschung ausgewiesen sein.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden die Mitglieder. Die Modalitäten der Mitgliedschaft regelt die Geschäftsordnung.

Jahresbeitrag

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich in Verbindung mit einer Arbeitstagung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.

Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel für zwei Jahre einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter sowie einen Schatzmeister, die den Vorstand bilden.

Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. In einer Mitgliederversammlung dürfen Satzungsänderungen nur dann behandelt werden, wenn sie in der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß versandten Tagesordnung angekündigt sind. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein können, können ihre Stimme mit einer schriftlichen Vollmacht, die auf Verlangen vorzulegen ist, an ein anderes Mitglied ihrer Wahl delegieren. Ein Mitglied kann jedoch nicht für mehr als eine andere Person das Stimmrecht übernehmen.

Beschlossen in Koblenz am 11. Februar 2005, mit Änderung durch die MV München am 3. September 2005.

Geschäftsordnung


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